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   OLG Oldenburg, 20.09.2016 - 10 W 9/16   

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https://dejure.org/2016,63423
OLG Oldenburg, 20.09.2016 - 10 W 9/16 (https://dejure.org/2016,63423)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.09.2016 - 10 W 9/16 (https://dejure.org/2016,63423)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20. September 2016 - 10 W 9/16 (https://dejure.org/2016,63423)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1; RSiedlG § 4
    Versagung der Genehmigung der Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen nach Nichtausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen

  • Deutsches Notarinstitut

    GrdstVG §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5; RSiedlG § 4 Abs. 1
    Keine Genehmigungsversagung trotz irrtümlicher Nichtausübung des Vorkaufsrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung der Genehmigung der Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen nach Nichtausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1; RSiedlG § 4
    Versagung der Genehmigung der Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen nach Nichtausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen

  • rechtsportal.de

    GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; RSiedlG § 4
    Versagung der Genehmigung der Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen nach Nichtausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.04.2014 - BLw 5/13

    Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.09.2016 - 10 W 9/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Nichtausübung des Vorkaufsrechts zur Folge, dass die Genehmigung - falls ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GrdstVG nicht vorliegt - ohne weitere Prüfung zu erteilen ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1168 Tz. 12).

    Die in § 9 Abs. 5 GrdstVG bestimmte Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen die Siedlungsbehörde das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hat (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1168 Tz. 13, NJW-RR 1996, 528; NJW 1966, 2310; Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 7. Aufl. Rn. 2190).

    Die Behörde kann durch ein solches gesetzwidriges Verhalten weder dem Antragsteller die Vorteile entziehen, die sich für ihn nach § 9 Abs. 5 GrdstVG bei Nichtausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ergeben, noch den ihr zustehenden Prüfungsrahmen auf den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG bezeichneten Versagungsgrund erweitern (BGH NJW-RR 2014, 1168 Tz. 14 m.w.N.).

  • BGH, 08.12.1995 - BLw 34/95

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes bei Nutzung von Wiesenflächen als

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.09.2016 - 10 W 9/16
    Die in § 9 Abs. 5 GrdstVG bestimmte Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen die Siedlungsbehörde das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hat (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1168 Tz. 13, NJW-RR 1996, 528; NJW 1966, 2310; Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 7. Aufl. Rn. 2190).
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